Eichgesetz

Wärmezähler sowie Warm- und Kaltwasserzähler sind Messgeräte, die der Eichpflicht unterliegen. Die entsprechenden Nacheichungstermine müssen überwacht werden mit dem Ziel, den Nacheichungsaustausch rechtzeitig durchzuführen. Die Messgeräte dürfen nach Ablauf ihrer jeweiligen Eichgültigkeitsdauer nicht mehr benutzt werden. Es besteht dann für den Betreiber der Messanlage die Gefahr einer Geldbuße nach dem Eichgesetz und der 15%ige Einbehalt der Heiz- bzw. Heiz- und Warmwasserkosten gemäß Heizkostenverordnung § 12, Abs. 1, Satz 4 durch den Mieter.


Ergänzend zum Eichgesetz sind in Anhang B der Eichordnung vom 12.08.88 (BGBI. S.1657), geändert durch die Verordnung vom 19.11.92 (BGBI. I S. 1931), die Zeiträume der Eichgültigkeit für die verschiedenen Messgeräte angegeben. Der folgende Auszug zeigt lediglich die Abschnitte, die im Zusammenhang mit Wasser- und Wärmezählern bedeutend sind. Dementsprechend gelten folgende Eichfristen:

Kaltwasserzähler: 6 Jahre
Warmwasserzähler: 5 Jahre
Wärmezähler : 5 Jahre

 

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