
Der Gebäudeeigentümer braucht seiner Abrechnung keine Belege beizufügen. Zum Prüfungsrecht des Nutzers gehört jedoch das Recht auf Einsicht in die Belege. Bei preisgebundenem Wohnraum ist dies in §29 NMV geregelt. Der Nutzer kann Einsicht in die Originalbelege verlangen und sein Einsichtsrecht durch Dritte ausüben. Er hat keinen Anspruch auf Aushändigung der Originalbelege, kann aber die Überlassung von Fotokopien fordern, wenn er bereit ist, die Kosten hierfür zu erstatten.
Für die Herstellung von Kopien sind Kosten von 0,26 Euro pro Seite in der Regel ausreichend und angemessen. AG Aachen WM 2004/611, AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21. März 2003, Az: 18 C 241/02 Quelle: MM 2003, 383-384
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