
Spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums muss der Vermieter die Abrechnung der Heiz- und Hausnebenkosten vorlegen. Diese Verpflichtung kann auch nicht durch den Mietvertrag ausgeschlossen werden. Nach Ablauf der Frist kann der Vermieter keine Nachforderungen mehr stellen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Absatz 3 BGB). Entsprechendes gilt auch für Mieter. Auch sie müssen ihre Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb von 12 Monaten nach Zugang der Abrechnung dem Vermieter mitteilen.
Nutzen Sie unsere Preisanfrage für Wasserzähler, Wärmezähler und/oder die Heizkostenabrechnung.
Wir liefern Wasser- und Wärmezähler von namhaften deutschen Herstellern zum absolut günstigen Preis.
Die Heizkostenabrechnung kann mit Ableseservice oder auch mit Selbstablesung angeboten werden.
Nutzen Sie unser
Onlineformular zur Preisanfrage.
Wasserzähler, Wärmezähler und die Heizkostenabrechnung zum absolut günstigen Preis.