Vorauszahlungen

Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, auf die Nebenkosten angemessen Vorauszahlungen zu verlangen. Ein Anspruch auf Vorauszahlung besteht jedoch nur insoweit, als dies vertraglich vereinbart ist. Die Vereinbarung einer Vorauszahlung ist üblich und im Interesse beider Parteien. Der Nutzer wird davor bewahrt, am Ende des Abrechnungszeitraums mit großen Nachzahlungsforderungen belastet zu werden; der Gebäudeeigentümer kann die Vorfinanzierung der Heizkosten vermeiden und das Risiko verringern, dass der Nutzer wegen der Höhe der Nachforderungen seinen Verpflichtungen nicht nachkommen kann oder will.

 

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