Wasserzähler - Rechtliches

Heizkostenabrechnung

Laut Heizkostenverordnung § 4 (Pflicht zur Verbrauchserfassung) muss der Gebäudeeigentümer Räume mit Messgeräten zur Verbrauchserfassung von Wärme (Wärmezähler bzw. Heizkostenverteiler) und Warmwasser (Warmwasserzähler) ausstatten. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind in der Regel von dieser Pflicht ausgenommen.
Der Warmwasserzähler dient der Ermittlung des Energiebedarfs der Wohnung für die Erwärmung des Trinkwassers auf ca. 50° bis 60° Celsius.

 

Betriebskostenabrechnung

Um den Kaltwasserverbrauch einer Wohneinheit zu ermitteln, werden die gemessenen Verbrauchswerte des Warm- und des Kaltwasserzähler addiert. Dies ist dann der gesamte Trinkwasserverbrauch der Wohnung. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung von Wasser- und Kanalkosten ist demnach nur dann möglich, wenn die Wohnungen mit Kalt- und Warmwasserzählern ausgestattet sind.

Im Gegensatz zur Verbrauchsabrechnung von Heizung und Warmwasser (gemäß Heizkostenverordnung) gibt es aufgrund der unterschiedlichen Bauordnungen der einzelnen Länder keine einheitliche Ausstattungspflicht für Kaltwasserzähler. Nachstehend sehen Sie eine Aufstellung der derzeit gültigen Regelungen der jeweiligen Bundesländer:

Baden-Württemberg § 33 (5)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann

Bayern
Bisher noch ohne Regelung

Berlin § 39 (2)
Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Brandenburg § 37 (2)
Jede Nutzungseinheit muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Bremen § 42 (3)
Jede Wohnung ist mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs auszustatten. Bei der Änderung baulicher Anlagen sowie Nutzungsänderungen gilt dies nur, wenn dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten verursacht werden.

Hamburg § 39 (3)
Jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit in Gebäuden, die überwiegend Wohnzwecken dienen, muss mit Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs in der Wohnung oder Nutzungseinheit ausgerüstet sein. Die Eigentümer bestehender Gebäude sind verpflichtet bis zum 1. September 2004 jede Wohnung oder andere Nutzungseinheit mit solchen Einrichtungen auszurüsten. Ausnahmen können zugelassen werden, soweit die Ausrüstung im Einzelfall wegen besonderer Umstände durch einen unangemessenen Aufwand oder in sonstiger Weise zu unverhältnismäßigen Kosten führt.

Hessen § 38 (4)'
Jede Wohnung muss Einrichtungen zur Messung des Wasserverbrauchs haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen, wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Mecklenburg-Vorpommern § 40 (2)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Bestehende Gebäude mit Wohnungen sind bis zum 31. Dezember 2003 so mit Wasserzählern auszurüsten, dass der Wasserverbrauch jeder Wohnung gemessen werden kann; Ausnahmen können gestattet werden, wenn die Ausrüstung wegen besonderer baulicher Umstände mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist.

Niedersachsen § 42 (4)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Nordrhein-Westfalen § 44 (2)
Jede Wohnung und jede Nutzungseinheit müssen einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllt werden kann.

Rheinland Pfalz § 44 (7)
Jede Wohnung in Gebäuden mit mehr als 2 Wohnungen soll einen eigenen Wasserzähler haben.

Saarland § 21 (5)
Für jede Wohnung und jede sonstige Nutzungseinheit müssen Einrichtungen zur Messung des Trinkwasserverbrauchs vorhanden sein. Dies gilt auch für Wohnungen und sonstige Nutzungseinrichtungen in bestehenden Gebäuden wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.

Sachsen § 40 (2)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Dies gilt auch für Wohnungen in bestehenden Gebäuden, wenn die Wasserinstallation erneuert oder wesentlich geändert wird.
Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Sachsen-Anhalt § 44 (3)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderung nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden kann.

Schleswig-Holstein § 46 (2)
Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Es sollen nur solche Armaturen und Sanitäreinrichtungen verwendet werden, die eine sparsame Verwendung des Trinkwassers gewährleisten

Thüringen § 41 (2)
Die sparsame Verwendung von Trinkwasser soll gewährleistet sein. Jede Wohnung muss einen eigenen Wasserzähler haben. Das gilt nicht bei Nutzungsänderungen wenn die Anforderungen nur mit unverhältnismäßigem Mehraufwand erfüllt werden können.

 

Eichgesetz

Wasser- und Wärmezähler sind eichpflichtige Messgeräte. Gemäß Eichgesetz ist die Verwendung bzw. Bereitstellung nicht geeichter Messgeräte eine Ordnungswidrigkeit. Das Eichgesetz fordert die Nacheichung von Warmwasser- und Wärmezählern alle 5 Jahre. Kaltwasserzähler müssen alle 6 Jahre nachgeeicht werden.

Da eine Nacheichung der Messgeräte vor Ort aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden Messgeräte grundsätzlich ausgetauscht und durch neu geeichte Zähler ersetzt.

 

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