
Laut Heizkostenverordnung § 4 (Pflicht zur Verbrauchserfassung) muss der Gebäudeeigentümer Räume mit Messgeräten zur Verbrauchserfassung von Wärme (Wärmezähler bzw. Heizkostenverteiler) und Warmwasser (Warmwasserzähler) ausstatten. Gemeinschaftlich genutzte Räume sind in der Regel von dieser Pflicht ausgenommen. Der Wärmezähler dient der Ermittlung des Heiz-Energiebedarfs der Wohnung.
Wasser- und Wärmezähler sind eichpflichtige Messgeräte. Gemäß Eichgesetz ist die Verwendung bzw. Bereitstellung nicht geeichter Messgeräte eine Ordnungswidrigkeit. Das Eichgesetz fordert die Nacheichung von Warmwasser- und Wärmezählern alle 5 Jahre. Kaltwasserzähler müssen alle 6 Jahre nachgeeicht werden.
Da eine Nacheichung der Messgeräte vor Ort aus technischen Gründen nicht möglich ist, werden Messgeräte grundsätzlich ausgetauscht und durch neu geeichte Zähler ersetzt.
Nutzen Sie unser
Onlineformular zur Preisanfrage.
Wasserzähler, Wärmezähler und die Heizkostenabrechnung zum absolut günstigen Preis.